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   BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61   

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BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61 (https://dejure.org/1962,1016)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1962 - 2 AZR 549/61 (https://dejure.org/1962,1016)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1962 - 2 AZR 549/61 (https://dejure.org/1962,1016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 287
  • NJW 1963, 317
  • MDR 1963, 252
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbei tsge:: icht, I, Da das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der vom Arbeitsgericht auf 1<,83o,4o DM festgesetzte Viert des Streitgegenstandes die Revisionsgrenze (§ 546 Abs, 1 ZPO) nicht erreicht, ist die Revision nur zu lässig, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, notfalls eines Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes ab weicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 7 2 Abs, 1 ArbGG), Die Revision macht in dieser Beziehung geltend, das angefochtene Urteil weiche von BAG 1, 185; BAG 2, 138; BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG ab" In den beiden ersten Entscheidungen ist der Rechtssatz enthalten, daß bei fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht zu seinen Lasten erschwerend ins Gewicht fallen darf.

    Das Betriebsratsmitglied stehe nämlich bei der Frage', ob sein Verhalten einen Grund zur fristlosen Entlassung bildet, je dem anderen Arbeitnehmer gleich (BAG 1, 185 7~89/l9o7; 2? 138 / H i/)» Demgegenüber heißt es in dem angefochtenen Urteil, es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger als Folge seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat eine Stellung einnehme, die über die der übrigen Arbeitnehmer hinausrage, Sein Verhalten sei für viele Arbeitskollegen beispielhaft.

    Anders verhält es sich mit der bereits bei der Divergenz- Prüfung oben unter I. behandelten Revisionsrüge, das angofochtene Urteil habe im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 185; BAG 2, 1J8) die Eigenschaft des Klägers als Betriebsratsmitglied zu Unrecht als einen Umstand in Betracht gezogen, der es geboten erscheinen lasse, das Verhalten des Klägers am 14= Februar 1961, nämlich 8.

    Uiit dem eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist (BAG 1, 185 /T88/1897)° ie Frage, ob und inwiegh "" weit auch bej)' sogenannten absoluten Kündigungsgründen des § 123 GewO wie allgemein beim wichtigen Grunde eine Zumutbarkeitsprüfung und Interessenabwägung notwendig ist, was das Bundesarbeitsgericht in BAG 1, 237 (239) verneint, in AP Nr. 26 zu § 123 GewO jedoch offengelassen hat, tritt so mit nicht auf.

  • BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbei tsge:: icht, I, Da das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der vom Arbeitsgericht auf 1<,83o,4o DM festgesetzte Viert des Streitgegenstandes die Revisionsgrenze (§ 546 Abs, 1 ZPO) nicht erreicht, ist die Revision nur zu lässig, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, notfalls eines Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes ab weicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 7 2 Abs, 1 ArbGG), Die Revision macht in dieser Beziehung geltend, das angefochtene Urteil weiche von BAG 1, 185; BAG 2, 138; BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG ab" In den beiden ersten Entscheidungen ist der Rechtssatz enthalten, daß bei fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht zu seinen Lasten erschwerend ins Gewicht fallen darf.

    IIo Die zuletzt erörterte Divergenz (mit BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) macht die Revision zwar zulässig, kann ihr aber sachlich nicht zum Erfolg verhelfen.

    Auf die sen Standpunkt hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen als divergenzbegründend herangezogenen Entscheidungen BAG 4p 27 Z317 und AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG sowie de r weiteren Entscheidung des erkennenden Senats AP Nr. 13 zu § 123 BGB gestellt.

  • BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55

    Anhörung des Betriebsrats - Wirksamkeitsvoraussetzung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbei tsge:: icht, I, Da das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der vom Arbeitsgericht auf 1<,83o,4o DM festgesetzte Viert des Streitgegenstandes die Revisionsgrenze (§ 546 Abs, 1 ZPO) nicht erreicht, ist die Revision nur zu lässig, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, notfalls eines Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes ab weicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 7 2 Abs, 1 ArbGG), Die Revision macht in dieser Beziehung geltend, das angefochtene Urteil weiche von BAG 1, 185; BAG 2, 138; BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG ab" In den beiden ersten Entscheidungen ist der Rechtssatz enthalten, daß bei fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht zu seinen Lasten erschwerend ins Gewicht fallen darf.

    IIo Die zuletzt erörterte Divergenz (mit BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) macht die Revision zwar zulässig, kann ihr aber sachlich nicht zum Erfolg verhelfen.

  • BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54

    Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener

    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    Auf den hier zu entscheidenden Pall einer fristlosen Kündigung läßt sich auch die mit BAG 1, 69 begonnene und vom Bundesarbeitsgericht ständig fortgesetzte (vgl« u a. BAG 4, 3o6 /31o7; BAG AP Br» 17 zu § 66 BetrVG) Rechtsprechung zum Balle der ordentlichen Kündigung ihrem Wesen nach nicht übertragen- Renn für eine beschränkte Sanktion derart, daß der Arbeitgeber das Recht verliert, sich darauf zu berufen, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, wenn er es rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft unterlassen hat, den Betriebsrat zu hören, ist bei einer außerordentlichen Kündigung keine Grundlage vorhanden« Es ginge zu weit, wenn man sagen wollte, der Arbeitgeber könne sich dann nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen« Eine solche Sanktion wäre nämlich wiederum mit der Unabdingbarkeit des Rechts des Arbeitgebers auf fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers aus wichtiger Grunde nicht vereinbar«.
  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    Uiit dem eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist (BAG 1, 185 /T88/1897)° ie Frage, ob und inwiegh "" weit auch bej)' sogenannten absoluten Kündigungsgründen des § 123 GewO wie allgemein beim wichtigen Grunde eine Zumutbarkeitsprüfung und Interessenabwägung notwendig ist, was das Bundesarbeitsgericht in BAG 1, 237 (239) verneint, in AP Nr. 26 zu § 123 GewO jedoch offengelassen hat, tritt so mit nicht auf.
  • BAG, 13.10.1955 - 2 AZR 106/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbei tsge:: icht, I, Da das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der vom Arbeitsgericht auf 1<,83o,4o DM festgesetzte Viert des Streitgegenstandes die Revisionsgrenze (§ 546 Abs, 1 ZPO) nicht erreicht, ist die Revision nur zu lässig, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, notfalls eines Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes ab weicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 7 2 Abs, 1 ArbGG), Die Revision macht in dieser Beziehung geltend, das angefochtene Urteil weiche von BAG 1, 185; BAG 2, 138; BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG ab" In den beiden ersten Entscheidungen ist der Rechtssatz enthalten, daß bei fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht zu seinen Lasten erschwerend ins Gewicht fallen darf.
  • LAG München, 13.10.1961 - 2 Sa 639/61
    Auszug aus BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
    hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf drunc der mündlichen Verhandlung vom 25« Oktober 1962 duren den Senatspräsidenten Dr. Müller, die Bundesrichter Schil£en und Dr« Meier-Scherling sowie die Bundesarbeitsrichter Br, Juttner und Fink für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern in München vom 13» Oktober 1961 - 2 Sa 639/61 - aufgehoben Me Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 14.02.1963 - 2 AZR 364/62

    Anhörung des Betriebsrats - Fristlose Kündigung - Wirksamkeitsvoraussetzung -

    II, Die materielle Berechtigung der fristlosen Entlassung des Klägers beurteilt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht nach § 125 GewO, sondern nach § 124 a GewO« Denn als Betriebsratsmitglied konnte dem Kläger nach § 15 Abs. 1 KSchG nur außerordentlich gekündigt werden» Der Kläger muß daher ebenso behandelt wer den wie ein Arbeitnehmer, mit dem eine längere als l4~tägige Kündigungsfrist vereinbart ist (BAG 1, 185 (188 / 1 8 9 ]; BAG, Urteil vom 25 Oktober 1962 - 2 AZR 549/61)» Die fristlose Entlassung des Klägers kann somit auf jeden wichtigen Grund gestützt werden, wobei die in § 125 GewO aufgezählten Tatbestände im Rahmen des § 124 a GewO nur typische Erscheinungsformen des wichtigen Grundes sind (BAG AP Nr» 1 zu § 124 a GewO j ,.

    Soweit etwa der Kläger von dem genannten Beschluß nur in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied Kenntnis er langt hat, kann ihm diese Kenntnis gleichwohl auch für se:ir Handeln als Arbeitnehmer zugute gehalten werden, ohne daß darin eine mit § 53 Abs. 2 BetrVG unvereinbare Begünsti gung zu erblicken wäre (vgl. BAG vom 25» Oktober 1962, 2 AZR 549/61, zur Veröffentlichung auch in der amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68

    Festhalten an bisheriger Rechtsprechung

    Von der Kritik an dieser Mittellösung hat der Senat in der Entscheidung vom 25» Oktober 1962 (BAG 13, 287 = AP Nr. 21 zu § 66 BetrVG) Kenntnis genommen und in seiner weiteren Entscheidung vom 14. Februar 1963'(AP Nr. 22 aaO) eingeräumt, daß er dazu neige, jene Einschränkung' aufzugeben.
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